Das Grundprinzip einer Nettolohnoptimierung lautet: „Unternehmen zahlen weniger und die Arbeitnehmer verdienen mehr“ durch eine Nettolohnoptimierung ist dies möglich. Unter dem Begriff Nettolohnoptimierung versteht man eigentlich eine faktische Bruttolohnreduzierung bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettolohns. Dieses wird durch spezielle Vergütungsbausteine, wie Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen erreicht. Diese Bausteine der Arbeitgeberleistungen sind entweder steuerfrei oder werden pauschaliert besteuert – zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer –, sind jedoch im Grundprinzip von der Sozialversicherung befreit und bieten so großes Einsparpotential.
Die meisten Vergütungsbausteine der Nettolohnoptimierung werden per Gehaltsumwandlung durchgeführt. Hierbei verzichtet der Arbeitgeber auf einen Betrag X und bekommt im Gegenzug eine entsprechende Leistung gewährt, über die er ohne jedwede Abzüge verfügen kann.
Vergütungsbaustein | Maximale Höhe | Lohnsteuerwirkung |
1. Tank- und Geschenkgutscheine | 44 € monatlich | Steuerfrei |
a. Tankgutschein | ||
b. Waren und Dienstleistungen Dritter | ||
c. Vergünstigte Tickets für Bus und Bahn | ||
d. Abos für Tageszeitungen oder Magazine | ||
e. Unterstützung von Hobbys (etwa Anmietung eines Tennisplatzes) | ||
f. Bewirtungen ohne betrieblichen Anlass | ||
g. Stromzuschuss | ||
h. Gutscheine für Massagen oder Fitnessstudios | ||
2. Nutzungsüberlassung EDV | unbegrenzt | steuerfrei |
3. Übernahme von Studiengebühren | unbegrenzt | steuerfrei |
4. Arbeitgeberdarlehen | 2.600 € am Jahresende | steuerfrei |
5. Berufskleidung | unbegrenzt | steuerfrei |
6. Werbeflächen auf PKW | 255 € jährlich | steuerfrei |
7. Essensmarken und Restaurantchecks | 91.50 € monatlich | pauschaliert mit 25 % |
8. Erholungsbeihilfen | Abhängig von Familie | pauschaliert mit 25 % |
9. Betriebliche Altersvorsorge | bis zu 1800 € | steuerfrei, beitragspflichtig |
10. Betriebliche Gesundheitsförderung | bis zu 500 € | steuerfrei, betreitagsfrei |
11. Firmenwagen | Abhängig von Gestaltung | |
12. Fehlgeldentschädigung | 16 € monatlich | steuerfrei |
13. Belegschaftsrabatt | Freibetrag 1080 jährlich | |
14. Heimarbeiterzuschuss | Abhängig von Vertrag | steuerfrei |
15. Handy und Telefonnutzung | max. 20 € monatlich | steuerfrei |
16. Werkzeuggeld | Abhängig vom Vertrag |
Neben den erwähnten Bausteinen gibt es noch Vergütungsbausteine, die nur zusätzlich zum Gehalt angewandt werden können. Allerdings können die Leistungen anstatt künftiger Gehaltserhöhungen gewährt oder mit freiwilligen Sonderzahlungen verrechnet werden. So kann der Arbeitgeber etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld steuerlich optimieren.
Übersicht B: Vergütungsbausteine zusätzlich zum Gehalt | ||
Vergütungsbaustein | Maximale Höhe | Lohnsteuerwirkung |
17. Leistung für Kinderbetreuung / -garten | unbegrenzt | steuerfrei |
18. Fahrtkostenzuschuss | 30 Cent pro Kilometer | pauschaliert mit 15 % |
19. EDV-Schenkung | unbeschränkt | pauschaliert mit 25 % |
20. Internet-Erstattung | 50 € monatlich | pauschaliert mit 25 % |
Vergütungsbausteine für eine Gehaltsumwandlung
Der vielleicht einfachste Vergütungsbaustein ist der Tankgutschein bzw der Geschenkgutschein. Unkompliziert anzuwenden ist er das Mittel der Nettolohnoptimierung. Für diese Gutscheine sieht das Einkommenssteuergesetz eine Freigrenze von 44 € pro Kalendermonat vor, unter der die Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei sind. Aber Achtung, überschreitet der Arbeitgeber diese Grenze, werden die gesamten Sachbezüge steuerpflichtig. Zudem ist auch die Umwandlung in einen entsprechenden Jahresbetrag von 528 € ist nicht möglich, allerdings kann der Betrag von 44 € monatlich auf mehrere Sachbezüge aufgeteilt werden, falls keine anderen Regeln zur Versteuerung greifen. Bei der Monatszuordnung ist der Ausgabezeitpunkt der Gutscheine entscheidend und nicht die Einlösung.
Solange die Freigrenze nicht überschritten wird, ist der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung des Sachbezugs relativ frei. So gibt es zum Beispiel beim Tanken folgende Möglichkeiten:
Außer zum Tanken eigenen sich zum Beispiel auch folgende Sachbezüge zur Nettolohnoptimierung:
Aus dem eigenen Kunden-Sortiment können Unternehmen wegen des Rabattfreibetrages ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sachbezüge von bis zu 1080 € im Jahr zukommen lassen. Also sind monatliche Warengutscheine bis zur Höhe von 90 € zulässig.
Arbeitgeber können Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte sowie dazugehöriges Zubehör und Software steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Diese Privatnutzung umfasst auch nahestehende Personen wie Ehegatten oder Kinder des Arbeitnehmers. Da alle Vorteile aus der Überlassung steuerbefreit sind, übernimmt der Arbeitgeber auch die Kosten der Nutzung, also etwa die eines Handyvertrages, wodurch sich neben einer einmaligen Prämie auch ein nettolohnoptimiertes Dauerbezugsmodell kreieren lässt. Eine reine Kostenübernahme von Telefonkosten ohne die Überlassung des Endgeräts reicht allerdings nicht aus.
Steuerbefreite Datenverarbeitungsgeräte sind etwa:
Als steuerbefreit werden sowohl technisches als auch sonstiges Zubehör. Zum Beispiel:
Nicht begünstigt von der Finanzverwaltung werden hingegen folgende Geräte, soweit sie nicht der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet werden können:
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch Software überlassen. Hier ist die gleichzeitige Überlassung des Endgeräts für die Steuerbefreiung nicht mehr erforderlich. Jedoch darf es sich bei der Software nur um System- und Anwendungsprogramme, die auch im Betrieb eingesetzt werden, und nicht um Unterhaltungsprogramme wie Computerspiele handeln. Typische Beispiele für steuerbefreite Software sind Betriebssysteme, Virenscanner oder lizenzpflichtige Programme wie Adobe Photoshop.
Zu beachten ist, dass die monatlichen Kosten für den Arbeitgeber gedeckelt werden können und dass für eine umfassende Rückgabepflicht des Arbeitnehmers gesorgt wird, die auch die Kündigung sämtlicher Verträge miteinschließt. Ohne Rückgabepflicht würden Lohnsteuerprüfer anstatt der steuerbefreiten Überlassung eine Schenkung von EDV-Geräten vermuten, die teilweise versteuert werden muss.
Studiengebühren können ebenfalls zur Nettolohnoptimierung eingesetzt werden, wenn das Studium im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Beliebteste Gestaltung ist hier sicherlich das duale Studium, bei dem das Studium Teil des Dienstverhältnisses ist. Unter Beachtung einiger Formvorschriften ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Studiengebühren schuldet. Ebenso können berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, die die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöhen sollen, bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers zur Nettolohnoptimierung eingesetzt werden. Ein dritter Weg ist die Übernahme von Studiengebühren über ein Darlehen des Arbeitgebers. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann von Seiten des Arbeitgebers ein Verzicht auf die Darlehensrückzahlung erfolgen. Auch hier gilt: Wenn dies im eigenbetrieblichen Interesse geschieht, dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn und somit werden weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben fällig.
Da das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss, können weder Stipendien für betriebsfremde Studien noch berufsbegleitende Studien von Teilzeitbeschäftigen, bei denen das Studium nicht zu den Verpflichtungen des Arbeitsvertrages gehört, im Rahmen der Nettolohnoptimierung eingesetzt werden.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen mit Konditionen, die vorteilhafter als die Marktkonditionen sind, wird unter bestimmten Umständen der geldwerte Vorteil der Zinsersparnisse nicht bei der Lohnsteuer erfasst:
Die Überlassung und Reinigung von Berufskleidung kann ebenfalls Teil der Nettolohnoptimierung sein. Vorteilhaft ist, dass die Kosten komplett als Betriebsausgaben angesetzt werden können und es keine Begrenzung in der Höhe gibt. Allerdings ist die Definition von Berufskleidung sehr eng gefasst. Entweder dient sie dem Arbeitsschutz oder ist so beschaffen, dass ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Zur Erläuterung ein paar Beispiele:
Berufskleidung:
Keine Berufskleidung:
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer aufgrund einer Unfallverhütungsvorschrift, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Arbeitskleidung haben, kann statt der Naturalleistung auch eine Barzahlung für entsprechende Kleidung und damit verbundene Reparatur und Reinigung erfolgen.
Zum Zwecke der Nettolohnoptimierung kann der Arbeitgeber Werbefläche auf dem Privat-PKW eines Arbeitnehmers anmieten, etwa auf der Heckscheibe oder durch Magnetfolie. Bis zur Höhe von 255 € im Jahr bleiben die so erzielten Einkünfte des Arbeitnehmers steuerfrei und der Arbeitslohn kann entsprechend gekürzt werden.
Auch Arbeitgeber ohne Kantine können durch die Ausgabe von Essensmarken und Restaurantchecks an ihre Arbeitnehmer Sparpotentiale bei Steuern und Sozialversicherung nutzen. Arbeitgeber profitieren davon, dass eine Mahlzeit statt mit dem Verrechnungswert der Essensmarke mit dem jährlich festgelegten Sachbezugswert bewertet wird, soweit die Differenz zwischen den Werten nicht mehr als 3,10 € beträgt und pauschal mit 25 % versteuert wird.
Der Sachbezugswert für Mahlzeiten beträgt 2014 3,00 €, sodass die Höchstgrenze für den Verrechnungswert bei 6,10 € liegt.
Beispiel: Im Kalenderjahr 2014 werden in verschiedenen Gaststätten einlösbare Essensmarken im Wert von 5,50 € zu einem Preis von 1,50 € an die Arbeitnehmer verkauft.
Weil der Verrechnungswert der Essensmarke in Höhe von 5,50 € unter dem Grenzwert von 6,10 € liegt, wird die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 3,00 € bewertet. Steuer- und beitragspflichtig ist die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung des Arbeitnehmers, also (3,00 € – 1,50 € =) 1,50 € für jede Mahlzeit. Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 4,- € bleibt somit in Höhe von (4,00 € – 1,50 € =) 2,50 € steuerfrei. Der steuerpflichtige Betrag in Höhe von 1,50 € pro Mahlzeit kann pauschal mit 25 % besteuert werden. Dies löst die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Zur korrekten Nettolohnoptimierung muss der Arbeitgeber den Nachweis führen, dass pro Arbeitnehmer lediglich eine Essenmarke täglich eingesetzt wird. Hierzu müssen Abwesenheitstage genau ermittelt werden und Essensmarken in der Folge entsprechend zurückgefordert beziehungsweise im Folgemonat weniger ausgegeben werden. Man kann diesen Aufwand umgehen, indem man Arbeitnehmern, die pro Jahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen im Monat auswärts tätig sind, monatlich nur 15 Essensmarken zukommen lässt.
Dem Pauschalsteuersatz von 25 % sind auch Erholungsbeihilfen unterworfen, die zum Beispiel für einen Erholungsurlaub genutzt werden können. Maximal sind in einem Kalenderjahr folgende Beträge begünstig, die gesondert zu betrachten sind:
Eine vierköpfige Familie kann somit jedes Jahr bis zu 364 € Erholungsbeihilfe beziehen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Geld tatsächlich zu Erholungszwecken eingesetzt wird. Hierzu ist eine konkrete Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich.
Aktuell gilt die gesetzliche Rentenversicherung häufig nur noch der Grundabsicherung. Neben der gesetzlichen und privaten Rente wurde mit der betrieblichen Altersvorsorge eine attraktive Möglichkeit für die zusätzliche Finanzierung des Ruhestands geschaffen. Seit einigen Jahren ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten. Dabei fließen die Beiträge direkt aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers in die Altersvorsorge. Das lohnt sich für beide Seiten, denn es sinkt nicht nur die Steuerlast für den Arbeitnehmer, sondern auch die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge fallen g ringer aus. Pro Kalenderjahr lassen sich so bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei und darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungenbis zu 1.800 Euro steuerfrei, aber beitragspflichtig, in bestimmte Modelle der betrieblichen Altersvorsorge einzahlen.
Fehlzeiten eines Mitarbeiters verursachen im Betrieb hohe Kosten. Besonders in kleinen und
mittleren Unternehmen kann der Ausfall eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf verursachen. Viele Arbeitnehmer achten bereits aus persönlichen Gründen darauf, durch gesundheitsfördernde Aktivitäten einen Ausgleich zum beruflich anspruchsvollen Alltag zu finden, um gesund und fit zu bleiben. Der Arbeitgeber kann mit eigenen Maßnahmen gezielt die Aufrechterhaltung und Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer beeinflussen. Maßnahmen von bis zu 500 Euro sind hier pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Sind im eigenen Betrieb keine gesundheitsfördernden Möglichkeiten gegeben, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Barzuschüsse für solche privat durchgeführten Maßnahmen gewähren.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur betrieblichen und
privaten Nutzung, lassen sich auf beiden Seiten Vorteile erzielen. Nutzt der Arbeitnehmer den
Firmenwagen nur zu betrieblichen Zwecken, fällt keine Steuer an, da es sich nicht um Entlohnung handelt. Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen, werden Lohnsteuer und Beiträge in der Sozialversicherung fällig. Gestaltet werden kann jedoch, wenn der
Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens für diese Fahrten kann in Höhe der Pendlerpauschale mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Dann tritt auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.
Tankstellen, Einzelhandel, Arztpraxen, Gastronomie sind nur einige Branchen, in denen Bargeld eine Rolle spielt. Doch es gibt weitaus mehr Branchen, in denen trotz modernster Zahlungsmethoden Bargeldkassen oder Bargeldbörsen im täglichen Einsatz nicht wegzudenken sind. Was passiert jedoch bei Fehlbeträgen und wer übernimmt die Verantwortung? Die Haftung für Fehlbeträge ist arbeitsrechtlich immer wieder ein Thema. Für die Übertragung von Verantwortung und Haftung auf den Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber eine pauschale Entschädigungszahlung als Risikoausgleich vor. Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst kann damit eine Fehlgeldentschädigung (auch Mankogeld genannt) in monatlicher Höhe von bis zu 16 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
Im Dienstleistungs- und produzierenden Gewerbe kommt es häufig vor, dass dem Arbeitnehmer eigene Dienstleistungen oder Waren unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Dabei kann der Belegschaftsrabatt genutzt werden. Unter die Rabattregelung fallen jedoch nur Zuwendungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, die er „Dritten“ gegenüber erbringt und zu handelsüblichen Preisen anbietet. Die überlassenen Dienstleistungen und Waren werden mit 96 % des üblichen Endpreises angesetzt. Sie sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von 4 % geminderten, handelsüblichen Preis den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt.
Bestimmte Maßnahmen von Unternehmen zielen darauf ab, Berufsausübungen unter Rücksichtnahme auf private, soziale, kulturelle und gesundheitliche Erfordernisse zu ermöglichen. Unter der Bezeichnung „Work-Life-Balance“ wird bspw. eine intelligente Verzahnung von Arbeits- und Privatleben vor dem Hintergrund einer sich dynamisch verändernden Arbeits- und Lebenswelt verstanden. Eine Möglichkeit ist die Heimarbeit. Heimarbeiter üben ihre Tätigkeit von zu Hause oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte aus. Zuschläge, die Heimarbeiter
von ihrem Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehraufwendungen aus der Heimarbeit für Strom, Miete, Heizung und sonstigen Aufwendungen erhalten, sind steuer- und beitragsfrei, soweit diese 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Entstehen dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen bei der Nutzung privater Telekommunikationsmittel für betriebliche Zwecke, können diese Aufwendungen auch in pauschaler Höhe steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Zu den Aufwendungen zählt auch das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie der Grundpreis der Anschlüsse, entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte (Handy / Telefon und Internet). Für den Arbeitgeber ergeben sich zwei Möglichkeiten der Erstattung:
Bei vielen Arbeitnehmern ist es inzwischen üblich, ihr eigenes Werkzeug zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeiten einzusetzen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. So sind Entschädigungen für die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge steuer- und beitragsfrei, sofern sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Anschaffung und Instandhaltung nicht übersteigen. Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden.
Der Arbeitgeber darf steuer- und sozialversicherungsfrei Geld an Arbeitnehmer zahlen, damit diese ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in einem Kindergarten oder einer ähnlichen Einrichtung unterbringen können. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen Betriebskindergarten handelt und die Höhe des Zuschusses ist unbegrenzt. Die Betreuung muss aber außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgen, kann also nicht durch einen Babysitter geleistet werden.
Die Erstattung der Fahrtkosten ist – ungeachtet des genutzten Verkehrsmittels – auf maximal 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung beschränkt und darf gleichzeitig die tatsächlichen Werbungskosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Dieser Fahrtkostenzuschuss unterliegt einer pauschalen Besteuerung von 15 % und mindert die abziehbare Entfernungspauschale um den Bruttobetrag. Die Berechnung erfolgt entweder tagegenau oder vereinfacht mit 15 Arbeitstagen pro Monat.
Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt an 230 Tagen im Jahr 35 km (einfache Strecke) zur Arbeit. Hierfür bekommt er vom Arbeitgeber eine Jahreskarte mit einem Sachbezugswert von 850 € steuerfrei zur Verfügung gestellt.
Die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers beträgt 2.415 € (230 Tage × 30 km × 0,30 €). Hiervon ist der Sachbezugswert von 850 € abzuziehen, so dass er Werbungskosten in Höhe von 1565 € geltend machen kann. Die 850 € werden pauschal mit 15 % versteuert, was eine Lohnsteuerbelastung von 127,50 € ergibt.
Falls der Arbeitnehmer behindert ist, können unter Umständen seine kompletten Fahrtkosten pauschaliert besteuert werden. Auch Unfallkostenersatz kann unter die günstige Pauschalbesteuerung fallen.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn kann der Arbeitgeber seinen Angestellten Computer, Laptops, Tablets und Smartphones schenken. Das entscheidende Kriterium für die Steuerbegünstigung ist der Internetzugang, sodass Telefone ohne ihn von der Begünstigung ausgenommen sind. Bei allen anderen Geräten wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers pauschaliert mit 25 % versteuert. Dies geschieht sozialversicherungsfrei, verhindert aber den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer. Mit technischem Zubehör und Software kann genauso verfahren werden.
Die Kosten für einen Internetzugang des Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber ebenfalls pauschaliert mit 25 % steuerbegünstig übernommen werden. Die Kostenerstattung für Internet kann bis zu 50 € im Monat betragen. Bis zu dieser Grenze unterbleibt auch aus Vereinfachungsgründen eine Anrechnung auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers.
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Diese Vergütungsbausteine sind in der betrieblichen Praxis am wichtigsten. Weitere Möglichkeiten über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren gibt es in den Bereichen Gesundheitsförderung etc. diese kommen jedoch meistens nicht zum tragen. Die Nettolohnoptimierung erfolgt im Optimalfall über eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsverträge unter Einschaltung des Betriebsrates und mit Berücksichtigung bestehender Tarifverträge durch ergänzende Vereinbarungen. Bei den Änderungsgesprächen ist es wichtig, die Arbeitnehmer auf etwaige Nachteile der Nettolohnoptimierung, etwa einer geringfügigen Verminderung der Rentenhöhe, hinzuweisen, um sich rechtlich abzusichern. In Ausnahmefällen können zur Einführung der Nettolohnoptimierung auch Änderungskündigungen in Betracht gezogen werden.
Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich von diesem hierzu beraten.